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    Statuten der jungen|Wirtschatfskammer Luzern|

    I. Sitz und Zweck

    Art. 1

    Unter der Bezeichnung

    Junge Wirtschaftskammer Luzern
    (Jeune Chambre Economique de Lucerne)
    (Junior Chamber of Commerce Lucerne)

    (kurz JWL) besteht auf Grund dieser Statuten ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Luzern.

    Art. 2

    Zweck der JWL ist das Studium und die Bearbeitung von aktuellen Problemen der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens auf nationaler und internationaler Ebene, in Zusammenarbeit mit den zuständigen wirtschaftlichen und politischen Behörden und Verbänden sowie den bestehenden schweizerischen und ausländischen Jungen Wirtschaftskammern.

    Art. 3

    Die JWL ist Mitglied der Schweizerischen Jungen Wirtschaftskammer gemäss deren Statuten.


    II. Mitgliedschaft

    Art. 4

    Aktivmitglied der JWL kann, ohne Rücksicht auf sein politisches oder konfessionelles Bekenntnis, jedermann im Alter von 20 bis 40 Jahren werden, unter der Voraussetzung, dass er von einem bestehenden Mitglied zur Aufnahme im Rahmen der Richtlinien für die Aufnahme von Neumitgliedern vorgeschlagen wird.

    Mitglieder anderer Junger Wirtschaftskammern sind bei uns als Gäste willkommen. Um jedoch als Mitglied der Luzerner Kammer anzugehören, unterliegen sie den normalen Aufnahmebedingungen.

    Aktivmitglieder, welche das 40. Altersjahr vollendet haben, gehören der JWL ab Ende des betreffenden Geschäftsjahres als Passivmitglied an.

    Personen, welche sich um die JWL besonders verdient gemacht haben, können durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag.

    Der Austritt eines Mitglieds kann auf Ende des Vereinsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung ist zuhanden der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

    Ein Mitglied kann bei unentschuldigtem Fernbleiben der Anlässe bei Nichtbezahlung seines Mitgliederbeitrages oder aus anderen wichtigen Gründen durch begründeten Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.


    III. Organe

    a) Die Generalversammlung

    Art. 5

    Das oberste Organ der JWL ist die Generalversammlung.

    Sie wird jährlich mindestens einmal durch den Vorstand am Sitz der JWL einberufen. Sie ist auf begründetes Gesuch von einem Fünftel der Mitglieder unverzüglich einzuberufen.

    Die Einladung hat mindestens zehn Tage vor der Versammlung und unter Angabe der Traktanden an jedes Mitglied zu ergehen.

    Ueber jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, welches in der nächstfolgenden Versammlung zu genehmigen ist.

    Art. 6

    Jedes Aktivmitglied hat in der Versammlung eine Stimme und ist wählbar.

    Für Beschlüsse und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der Anwesenden, mit Ausnahme von Statutenänderungen, dem Beitritt an nationale und internationale Organisationen und der Auflösung des Vereins (siehe auch Art. 15), wofür eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich ist.

    Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

    Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es wäre denn, die geheime Abstimmung oder Wahl werde von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder gewünscht oder vom Vorstand angeordnet.

    Den Vorsitz führt der Präsident oder bei dessen Verhinderung ein anderes vom Vorstand bestimmtes Mitglied.

    Art. 7

    Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:

    1. Abnahme des Jahresberichtes des Vereinspräsidenten
    2. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Budgets
    3. Wahl des Vorstandes und Bezeichnung des Präsidenten
    4. Wahl der Aufnahmekommission und Bezeichnung des Präsidenten
    5. Festlegung der Richtlinien für die Aufnahme von Neumitgliedern
    6. Wahl der Rechnungsrevisoren
    7. Wahl der Kandidaten für den Zentralvorstand und der Delegierten in das
    nationale Komitee der Schweizerischen Jungen Wirtschaftskammer
    8. Beitritt an nationale und internationale Organisationen
    9. Beschlussfassung über das nächste Jahresprogramm in den Grundzügen


    b) Der Vorstand

    Art. 8

    Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Er setzt die Zeichnungsberechtigung seiner Mitglieder fest. Es sind mindestens eine Vizepräsident, ein Rechnungsführer und ein Sekretär zu ernennen.

    Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl für eine zweite Amtsdauer mit der gleichen Funktion ist zulässig.

    Der Präsident führt den Vorsitz an der GV und in den Sitzungen des Vorstandes. Er vertritt die JWL nach aussen.

    Der Vizepräsident ist für die Arbeitskommissionen verantwortlich.

    Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Aufnahme von Neumitgliedern, welche von der Generalversammlung zu genehmigen sind.

    Dem Vorstand obliegen alle jene Aufgaben, welche nicht von Gesetzes wegen oder aufgrund dieser Statuten der Generalversammlung zugeschieden sind.

    Art. 9

    Der Vorstand versammelt sich so oft als notwendig. Ueber seine Beschlüsse ist ein Protokoll zu verfassen, welches in der nächsten Sitzung zu genehmigen ist.

    Zu den Vorstandssitzungen können die Vorsitzenden der einzelnen Arbeitskommissionen eingeladen werden. Sie haben beratende Stimme.

    Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


    c) Arbeitskommissionen

    Art. 10

    Arbeitskommissionen werden durch den Vorstand gebildet. Dieser bezeichnet für eine erste Dauer von sechs Monaten die Vorsitzenden. In der Folge konstituieren sich die Kommissionen selbst.

    Art. 11

    Die Arbeitskommissionen haben zu Handen der Generalversammlung dem Vorstand einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit vorzulegen.


    d) Rechnungsprüfer

    Art. 12

    Die Generalversammlung wählt einen, maximal zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer werden die Dauer eines Jahres von der Generalversammlung gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie prüfen die vom Rechnungsführer erstellte Jahresrechnung und legen der Generalversammlung schriftlichen Bericht ab.


    e) Aufnahmekommission

    Art. 13

    1. Die Aufnahmekommission besteht aus einem Präsidenten und zwei Mitgliedern. Sie wird für die Amtsdauer von einem Jahr von der Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig für maximal zwei weitere Amtsdauern.

    2. Die Aufnahmekommission arbeitet im Rahmen der Richtlinien für die Aufnahme von neuen Mitgliedern. Die Richtlinien werden vom Vorstand ausgearbeitet und sind von der Generalversammlung zu genehmigen.

    3. Jedes Mitglied der Jungen Wirtschaftskammer ist berechtigt, dem Präsidenten der Aufnahmekommission schriftlich neue Mitglieder vorzuschlagen.


    IV. Jahresrechnung und finanzielle Mittel

    Art. 14

    Die Jahresrechnung endigt am 31. Dezember.

    Die finanziellen Mittel der JWL setzen sich zusammen aus:
    Beiträgen der Aktivmitglieder, Beiträgen der Passivmitglieder, freiwilligen Zuwendungen und anderen Einnahmen.

    Sie dienen zur Deckung der Verwaltungskosten, für die Beiträge an die Kosten der Mitgliedschaft bei anderen Organisationen sowie der Realisierung der Projekte der Arbeitskommission.

    Für die Verbindlichkeiten der JWL haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.


    V. Auflösung

    Art. 15

    Die Auflösung der JWL kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden, an welcher mindestens drei Viertel der Aktivmitglieder anwesend sind. Ein Auflösungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.



    Genehmigt in Luzern, im Oktober 1965
    Ergänzt anlässlich der GV 1969
    Revidiert anlässlich der GV 1982

     
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