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    Aufnahmekommission

    Die Aufnahmekommission tagt in der Regel 2x jährlich. Sie führt mit den BewerberInnen Aufnahmegespräche und schlägt danach KandidatInnen zur Aufnahme vor.

    BewerberInnen werden durch ein Mitglied der Jungen Wirtschaftskammer Luzern vorgeschlagen und senden ihren Lebenslauf an den Präsidenten der Aufnahmekommission oder an ein anderes Mitglied der Aufnahmekommission.

    Lucas Stadelmann, Präsident der Aufnahmekommission
    Urs Unternährer, Mitglied
    Urs Kasper, Mitglied

    Mailadresse: aufnahmekommission@dont-want-spam.jci-luzern.ch 

     

    Wie werde ich Mitglied ?

    Die Junge Wirtschaftskammer ist politisch und konfessionell absolut neutral und umfasst Personen beiderlei Geschlechts unter 40 Jahren, die im Rahmen privater oder öffentlicher Funktionen berufliche oder soziale Verantwortung tragen oder zu übernehmen bereit sind. Sinn und Aufgabe der Jungen Wirtschaftskammer bedingt jedoch, dass bei jedem Mitglied der Wille zur konkreten Mitarbeit vorhanden und es zur Übernahme einer Charge fähig ist.

    Die Junge Wirtschaftskammer Luzern ist interessiert, laufend neue Mitglieder aufzunehmen. Die BewerberInnen erfüllen folgende Kriterien:

    • Alter zwischen 25 und 32 Jahren, damit man einige Jahre aktiv am Kammerleben teilnehmen kann
    • offener und kommunikativer Typ
    • Bereitschaft, einen aktiven Beitrag zum Vereinsleben zu erbringen und regelmässig an den Veranstaltungen teilzunehmen
    • interessiert, Neues kennen zu lernen
    • leitendende Geschäfts-Position oder Selbständig
    • Verwurzelt in und um Luzern
    • JC Mitglied, welche als Götti auftritt

    Haben wir Ihr Interesse geweckt? Schicken Sie einen aktuellen Lebenslauf von Ihnen an den Präsidenten der Aufnahmekommission. Er erteilt Ihnen gerne weitere Auskünfte.

     

    Richtlinien für die Aufnahme von neuen Mitgliedern

    1. Der Vorstand trägt die Verantwortung für ein ausgewogenes qualitatives und quantitatives Wachstum des Vereins. Diese Aufgabe nimmt er zusammen mit der Aufnahmekommission wahr.

    2. Die Aufnahmekommission besteht aus einem Präsidenten und zwei Mitgliedern. Sie wird für die Amtsdauer von einem Jahr von der Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig für maximal zwei weitere Amtsdauern.

    3. Der Vorstand budgetiert pro Vereinsjahr die Neuaufnahmen (nach Massgabe von Austritten, Uebertritten in den Status der Passivmitgliedschaft und der absoluten Mitgliederzahl an Aktiven). Zusätzlich können Zielsetzungen betreffend wünschbarer Berufsklassen formuliert werden.

    4. Die Aufnahmekommission arbeitet im Rahmen dieser Richtlinien und gilt als ausführendes Organ. Sie ist zu Diskretion verpflichtet.

    5. Jedes Mitglied der Jungen Wirtschaftskammer Luzern ist berechtigt, schriftlich dem Präsidenten der Aufnahmekommission neue Mitglieder vorzuschlagen. Der Vorschlag soll die Personalien und einige nähere Angaben über den Kandidaten enthalten.

    6. Die Aufnahmekommission prüft die Vorschläge inbezug auf quantitative und qualitative Vorgaben und stellt dem Vorstand Antrag über Weiterverfolgung des Antrages oder Ablehnung.

    7. Im Einverständnis mit dem Vorstand wird der Vorschlag entweder abgelehnt oder die Kandidatur wird weiterverfolgt. In diesem Fall nimmt der Präsident oder ein Mitglied der Aufnahmekommission mit dem Kandidaten persönlich Kontakt auf.

    8. Nebst der subjektiven Beurteilung, ob das potentielle Neumitglied in die Reihe der Kammer passt, ist insbesondere abzuklären, ob der Kandidat bereit ist, aktiv am Vereinsgeschehen teilzunehmen.

    9. Zu diesem Zweck ist der Kandidat über Rechte und Pflichten, das Aufnahmeverfahren und das Vereinsleben zu informieren.

    10. Jedes Aktivmitglied gleicher Berufsklasse muss über die Kandidatur orientiert werden. Erhebt eines dieser Mitglieder Einsprache, so ist das Gesuch nach Rücksprache mit dem Antragsteller abzulehnen.

    11. Kommt die Aufnahmekommission zum Schluss, dass sich die Mitgliedschaft des Kandidaten für die Kammer lohnt, werden alle Mitglieder der JWL über die vorgesehene Neuaufnahme schriftlich orientiert. Jedes Mitglied ist berechtigt, innert Monatsfrist schriftlich begründete Einsprache an den Präsidenten der Aufnahmekommission zu richten.

    12. Ueber Einsprachen entscheidet die Aufnahmekommission zusammen mit dem Vereinspräsidenten, - nach Rücksprache mit den Einsprechern und dem Antragsteller - in geheimer Abstimmung. Die Aufnahme ist abgelehnt, wenn dabei mehr als eine ablehnende Stimme abgegeben wird.

    13. Verläuft das Vernehmlassungsverfahren positiv, wird der Kandidat durch den Vereinspräsidenten schriftlich benachrichtigt und für eine Probezeit von einem Semester zu den folgenden Anlässen eingeladen. Der Kandidat wird anlässlich seines ersten Besuches durch den Antragsteller vorgestellt.

    14. Der Bewerber hat mindestens zwei Drittel der Anlässe während der Probezeit lückenlos zu besuchen. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die definitive Aufnahme zusammen mit der Aufnahmekommission. Es bleibt dem Vorstand und der Aufnahmekommission vorbehalten, bei Vorliegen von besonderen Gründen die Probezeit zu verlängern.

    15. Genehmigt an der Generalversammlung vom 23. Januar 1982

     
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